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Wie Lange Darf Man Mit 16 Arbeiten Ausbildung

Praktikum, Neben- oder Ferienjob – viele Kinder und Jugendliche wollen arbeiten, um ihr Taschengeld aufzubessern oder um zum ersten Mal die Luft der Berufswelt zu schnuppern. Oder sie stehen kurz vor Beginn ihrer beruflichen Ausbildung. Dabei haben sie ihr Berufsleben erst noch vor sich.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz schützt Jugendliche vor den Gefahren am Arbeitsplatz.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz schützt Jugendliche vor den Gefahren am Arbeitsplatz.

Junge Menschen sind der Arbeitswelt oft noch nicht gewachsen: Es fehlt ihnen an der notwendigen Erfahrung. Sie können Gefahren und oft auch ihre eigenen Grenzen noch nicht richtig einschätzen. Auch ihre Rechte und Pflichten kennen junge Menschen meist noch nicht so gut, sodass ihre Unwissenheit und Unerfahrenheit leicht ausgenutzt werden kann. Aus diesem Grund stehen Kinder und Jugendliche unter einem besonderen Schutz. Für sie gelten im Arbeitsrecht Besonderheiten.

Kurz & knapp: Jugendarbeitsschutzgesetz

Für wen gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz?

Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für Jugendliche ab 15 Jahren bis zu einem Alter von 18 Jahren. Auszubildende, die älter als 18 sind, können sich hingegen nicht mehr auf dieses Gesetz berufen.

Welche Arbeitsverhältnisse fallen unter den Jugendarbeitsschutz?

Der Jugendarbeitsschutz zielt auf die bezahlte Beschäftigung ab, unabhängig davon ob es sich um eine Ausbildung, einen Nebenjob oder eine Gelegenheitsarbeit handelt. Außerdem gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz auch beim Praktikum.

Welche Arbeitszeiten sieht das Jugendarbeitsschutzgesetz vor?

Für minderjährige Beschäftigte sind die Arbeitszeiten streng geregelt: Nicht mehr als acht Stunden pro Tag, nicht mehr als 40 Stunden pro Woche und keine Schicht länger als zehn Stunden. Darüber hinaus gelten besondere Regeln zu den Pausen, zur Dauer der Freizeit und der Nachtruhe.

Mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz und der Kinderarbeitsschutzverordnung wurde ein rechtlicher Rahmen geschaffen, um junge Menschen vor den Gefahren am Arbeitsplatz sowie vor Überforderungen und übermäßiger Belastung zu schützen.

Dieser Ratgeber konzentriert sich vor allem auf das Jugendarbeitsschutzgesetz und gibt eine Zusammenfassung über die wichtigsten Fragen und Rechte minderjähriger Beschäftigter.


Literatur zu Themen rund um das Jugendarbeitsschutzgesetz

Jugendarbeitsschutzgesetz: Geltungsbereich

Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt in Deutschland für Ausbildung und bezahlte Beschäftigung. Es schützt alle Personen, die noch nicht 18 Jahre alt. Für Auszubildende, die bereits über 18 Jahre alt sind, gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz nicht mehr.

Wenn ein Arbeitgeber Jugendliche beschäftigt, muss er in seinem Unternehmen eine gedruckte Version des Jugendarbeitsschutzgesetzes auslegen.

Die Abkürzung für das Jugendarbeitsschutzgesetz lautet JArbSchG.
Die Kinderarbeitsschutzverordnung wird mit KindArbSchV abgekürzt.

Kinderarbeit ist verboten. Grundsätzlich sollen Kinder nach § 5 JArbSchG gar nicht arbeiten. Es gibt jedoch einige Ausnahmen von diesem Verbot. In folgenden Fällen dürfen Kinder doch beschäftigt werden:

  • im Rahmen eines Betriebspraktikums
  • leichte Arbeiten für Kinder über 13 Jahren, wenn die Eltern zustimmen und eine tägliche Arbeitszeit von zwei Stunden nicht überschritten wird
  • Schüler ab 15 Jahren dürfen in den Ferien vier Wochen pro Kalenderjahr jobben, mehr jedoch nicht.
  • Wenn ein Jugendrichter dem Jugendlichen per richterlicher Anordnung „Sozialstunden" verordnet, sind diese abzuleisten.
  • Wenn Kinder bei Konzerten, im Theater oder bei ähnlichen Veranstaltungen mitwirken sollen, ist hierfür eine besondere Ausnahmegenehmigung erforderlich.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt die bezahlte Beschäftigung

Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt die bezahlte Arbeit Jugendlicher.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt die bezahlte Arbeit Jugendlicher.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für so gut wie jede Arbeit, die bezahlt wird. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um eine Ausbildung handelt oder um einen Neben- bzw. Gelegenheitsjob. Aber auch Praktika sind hiervon umfasst.

Es gibt jedoch bestimmte Arbeiten, die nicht unter dieses Gesetz fallen.

Bei geringfügigen Hilfeleistungen, z. B. im Haushalt oder beim Renovieren oder wenn die ältere Nachbarin den Einkauf nicht allein tragen kann, können sich Minderjährige nicht mit dem Verweis auf das Jugendarbeitsschutzgesetz herausreden.

Zur Abgrenzung von Arbeitsschutzgesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz: Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) befasst sich ausschließlich mit Regelungen, die dem Schutz von Gesundheit und Sicherheit aller Beschäftigten dient. Das JArbSchG schützt dagegen nur eine bestimmte Personengruppe – die Jugendlichen.

Arbeitszeiten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Als tägliche Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn der Beschäftigung bis ihrem Ende. Ruhepausen zählen nicht zur Arbeit.

Für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit muss immer der Zeitraum von Montag bis Sonntag in Betracht gezogen werden.

Gerechnet wird hier vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung. Während das Jacke ausziehen und Kaffee holen nicht als Arbeit gelten, zählen das Vorbereiten des Arbeitsplatzes sowie Abschlussarbeiten durchaus zur Arbeitszeit. Die Materialausgabe und das Reinigen der Maschinen und des Arbeitsplatzes vor Feierabend gehören also zur Beschäftigungszeit.

Wegezeit von Zuhause zum Betrieb und zurück gelten hingegen nicht als Arbeitszeit. Der Weg vom Unternehmen zu einem anderen Arbeitsplatz, z. B. zur Baustelle, ist immer als Arbeitszeit anzurechnen.

Wenn die Arbeit morgens nicht im Betrieb, sondern z. B. auf einer Baustelle beginnt, muss die Zeit für die Anfahrt als Arbeitszeit angerechnet werden, wenn sie erheblicher länger dauert als der gewöhnliche Weg von Zuhause bis zum Betrieb. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Weg zur Baustelle eine halbe Stunde länger dauert.

Jugendarbeitsschutzgesetz: 8 Stunden am Tag und maximal 40 Stunden pro Woche.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz gibt eine Obergrenze für die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit vor.
§ 8 Abs. 1 JArbSchG gibt eine Obergrenze für die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit vor.

Absolute Obergrenze für Jugendliche ist die 40-Stunden-Woche. Ein Arbeitstag darf für sie maximal 8 Stunden dauern. Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz sind Überstunden ein Tabu für minderjährige Beschäftigte.

Ähnlich wie Erwachsene möchten aber auch minderjährige Beschäftigte gern früher ins Wochenende starten. Das ist möglich, wenn sie von Montag bis Donnerstag jeweils 8,5 Stunden arbeiten und am Freitag dann dementsprechend verkürzt. Dies ist nach § 8 JArbSchG zulässig. Dadurch können auch junge Menschen in den Genuss von Gleitzeit kommen.

§ 8 JArbSchG sieht noch weitere Ausnahmen vor: Wenn Jugendliche über 16 Jahren in der Landwirtschaft arbeiten, dürfen sie bis zu 9 Stunden pro Tag arbeiten. In diesem Fall sind bis zu 85 Stunden pro Doppelwoche zulässig.

Auch bei sogenannten Brückentagen ist eine Abweichung möglich: Wenn z.B. das Unternehmen an einem Freitag geschlossen bleibt, weil der Donnerstag ein Feiertag ist, dann darf die am Freitag ausfallende Zeit vor- bzw. nachgearbeitet werden.

Schichtzeit: Arbeitszeit + Pausen = maximal 10 Stunden

Von Schichtzeit wird gesprochen, wenn Arbeitszeiten und Ruhepausen zusammengerechnet werden. Dieser Zeitraum darf die 10-Stunden-Grenze nicht überschreiten.

Im Bergbau unter Tage wurde diese Grenze sogar auf acht Stunden herabgesetzt. In der Gastronomie, der Landwirtschaft, in der Tierhaltung sowie auf Bau- und Montagestellen darf sie auf elf Stunden verlängert werden. Auch durch Tarifvertrag darf die Schichtzeit um maximal eine Stunde verlängert werden.

Für Jugendliche gilt die 5-Tage-Woche (§ 15 JArbSchG)

Viele junge Beschäftigte fragen sich, ob sie nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz am Samstag arbeiten müssen. Der Samstag ist für Minderjährige grundsätzlich frei. Und auch an Sonn- und Feiertagen dürfen sie nicht arbeiten. Das Jugendarbeitsschutzgesetz nennt das Samstags-, Sonntags- und Feiertagsruhe (§§ 16 – 18 JArbSchG).

In manchen Branchen kann dies jedoch nicht eingehalten werden. Gerade im Gesundheitswesen, in der Gastronomie, der Landwirtschaft und im Verkehrswesen besteht ein ganz anderer Arbeitsrhythmus. Hier ist es notwendig, dass auch am Wochenende oder an Feiertagen gearbeitet wird. Diese Besonderheiten werden berücksichtigt, indem
das Jugendarbeitsschutzgesetz für die Gastronomie und andere Branchen entsprechende Ausnahmen zulässt. Aber auch in diesen Fällen müssen mindestens zwei Samstage im Monat beschäftigungsfrei bleiben.

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz sind Feiertage, Samstage und Sonntage für Jugendliche grundsätzlich frei. Ausnahmen sind streng geregelt.

Arbeitet ein Jugendlicher ausnahmsweise am Wochenende oder an einem Feiertag, so hat er Anspruch auf einen anderen freien Tag in derselben Woche.

Auch in Tarifverträgen darf von diesem Grundsatz der 5-Tage-Woche abgewichen werden.

Tägliche Arbeit von frühestens 6 Uhr früh bis maximal 20 Uhr

Frühestens um sechs Uhr darf für Jugendliche die Arbeit beginnen. Und spätestens um 20 Uhr ist nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Dies ist in § 14 Abs. 1 JArbSchG geregelt.

Weil dies nicht in allen Branchen möglich ist, sieht § 14 JArbSchG auch hiervon Ausnahmen vor:

Branche Alters­grenze Frühester Arbeits­beginn Spätestes Arbeits­ende
Bäckerei 16 Jahre 5 Uhr 20 Uhr
Bäckerei 17 Jahre 4 Uhr 20 Uhr
Konditorei 16 Jahre 5 Uhr 20 Uhr
Land­wirtschaft 16 Jahre 5 Uhr 21 Uhr
Schicht­betriebe 16 Jahre 6 Uhr 23 Uhr
Gastro­nomie 16 Jahre 6 Uhr 22 Uhr
Schau­steller­gewerbe 16 Jahre 6 Uhr 22 Uhr

Die Ausnahmen von der Feierabend-Regelung gelten nicht für den Berufsschultag, wenn der Unterricht vor 9 Uhr beginnt. Dann müssen Jugendliche spätestens um 20 Uhr Feierabend machen.

Außerdem müssen zwischen Feierabend und dem Arbeitsbeginn am nächsten Tag mindestens 12 freie Stunden liegen (§ 13 JArbSchG).

Ruhepausen

Jugendlichen stehen feste Pausen zu, damit sie sich von ihrer Arbeit erholen können. § 11 JArbSchG sieht hier folgende Staffelung vor:

  • Beschäftigungszeit beträgt mehr als 4,5 Stunden täglich: insgesamt 30 Minuten Pause
  • Arbeitszeit beträgt mehr als 6 Stunden täglich: insgesamt 60 Minuten Pause

Die erste Pause muss spätestens nach 4,5 Stunden eingelegt werden. Jede Pause muss mindestens 15 Minuten dauern.

Durch Tarifvertrag können jedoch Abweichungen von diesen Regelungen getroffen werden.

Ausnahmen zur Arbeitszeitregelung in Notfällen

Folgende arbeitsrechtliche Regelungen müssen nach § 21 Abs. 1 JArbSchG in Notfällen nicht angewandt werden, sofern keine Erwachsenen anwesend sind: Jugendarbeitsschutz-Vorschriften über Arbeitsdauer, Pausenregelung, Schichtzeiten, Freizeit, Nachtruhe, 5-Tage-Woche, Samstags-, Sonntag- und Feiertagsruhe. Allerdings fordert Absatz 2 dieser Vorschrift, dass eine in einem Notfall geleistete Mehrarbeit in den folgenden drei Wochen ausgeglichen werden muss.

Urlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Jugendliche haben einen Anspruch auf Jahresurlaub, der nach dem Alter gestaffelt ist. Bei der Berechnung des Urlaubs geht das Jugendarbeitsschutzgesetz von einer 6-Tage-Arbeitswoche aus. Der Samstag zählt als Werktag mit.

  • 15-Jährige haben demnach einen Anspruch auf 30 freie Werktage.
  • 16-Jährigen steht ein Urlaub von 27 Werktagen zu.
  • 17-Jährige dürfen 25 Werktage als Urlaub beanspruchen.
Jugendlichen haben nach dem  Jugendarbeitsschutzgesetz einen nach dem Alter gestaffelten Anspruch auf Urlaub.
Jugendlichen haben nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz einen nach dem Alter gestaffelten Anspruch auf Urlaub.

Für Jugendliche, die im Bergbau unter Tage beschäftigt sind, erhöht sich der Anspruch um jeweils drei Tage.

Wenn Jugendliche an fünf Werktagen pro Woche arbeiten, ergibt sich für sie folgender Urlaubsanspruch:

  • Jugendliche unter 16 Jahre: 25 Werktage
  • Jugendliche unter 17 Jahre: 23 Werktage
  • Jugendliche unter 18 Jahre: 21 Werktage

Keine gefährlichen Arbeiten (§ 22 JArbSchG)

Bestimmte Arbeiten bringen hohe Gefahren und Unfallrisiken mit sich. In diesen im Jugendarbeitsschutzgesetz definierten Bereichen dürfen Jugendliche nicht arbeiten. § 22 JArbSchG benennt folgende Fälle:

  • Arbeiten, die die Leistungsfähigkeit übersteigen
  • mit besonderen Unfallgefahren verbundene Arbeiten
  • Aufgaben, bei denen Jugendliche außergewöhnlicher Hitze, Kälte oder Nässe ausgesetzt sind
  • Tätigkeiten, bei denen die Jugendlichen gesundheitsschädlichem Lärm oder gefährlichen Strahlen ausgesetzt sind
  • Arbeiten, bei denen sie mit gefährlichen Arbeitsstoffen in Berührung kommen
Nach § 22 JArbSchG dürfen Jugendliche keine gefährliche Arbeit leisten.
Nach § 22 JArbSchG dürfen Jugendliche keine gefährliche Arbeit leisten.

Nun gibt es jedoch Ausbildungsberufe, die mit gefährlichen Arbeiten verbunden sind. In solchen Fällen muss ein jugendlicher Auszubildender auch diese Arbeiten lernen, weil sonst das Ausbildungsziel nicht erreicht werden kann. Aus diesem Grund erlaubt § 22 Abs. 2 Nr. 1 JArbSchG gefährliche Arbeiten, sofern sie für die Ausbildung unumgänglich sind.

§ 22 Abs. 2 JArbSchG lässt auch in zwei weiteren Ausnahmefällen die Beschäftigung Jugendlicher mit gefährlichen Arbeiten zu:

  • Wenn eine fachkundige Aufsichtsperson den Schutz des Jugendlichen gewährleisten kann, darf dieser auch gefährliche Arbeiten ausführen.
  • Ebensowenig gilt dieses Verbot, wenn ein Jugendlicher mit Gefahrstoffen arbeitet, die den Luftgrenzwert für gefährliche Stoffe nicht überschreiten.

Unterweisung und gesundheitliche Betreuung

Der Arbeitgeber muss Jugendliche vor Beginn seiner Beschäftigung über Unfall- und Gesundheitsgefahren aufklären. Hierzu gehört auch, dass er sie über die richtige Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung informiert.

Eine Unterweisung ist auch notwendig, bei der Arbeit an neuen Maschinen, an gefährlichen Arbeitsstellen und bei Umgang mit gefährlichen Stoffen, z.B. Säuren.

Alle sechs Monate muss diese Unterweisung wiederholt werden.

Diese Unterweisungspflicht hat der Arbeitgeber im Übrigen gegenüber jedem im Betrieb Beschäftigten, unabhängig davon, ob es Auszubildende, Praktikanten oder Angestellte sind.

Neben gefährlichen Arbeiten sind auch Akkordarbeiten für Jugendliche verboten. Hierunter versteht man Tätigkeiten, bei der das Arbeitstempo in irgendeiner Weise vorgegeben ist oder bei der die Geschwindigkeit, mit welcher die Arbeit erledigt wird, die Höhe des Lohnes beeinträchtigt. Typisches Beispiel ist die Arbeit am Fließband. Dieses Verbot gilt auch für die Mitarbeit in Erwachsenen-Gruppen, die im Akkord arbeiten.

Eine Beschäftigung Jugendlicher in Akkordgruppen ist ausnahmsweise möglich, wenn diese Arbeit unter Aufsicht erfolgt und dies für die Ausbildung notwendig ist. Doch selbst dann dürfen Jugendliche nicht selbst mit Akkordarbeiten betraut werden.

Eine weitere Besonderheit im Jugendarbeitsschutz liegt darin, dass Arbeitgeber keinen Jugendlichen ohne Gesundheitszeugnis beschäftigen dürfen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Auszubildende oder Arbeiter handelt.

Jugendarbeitsschutzgesetz und Berufsschule

Jugendliche sind nach §§ 9 und 10 JArbSchG für die Berufsschule und für Prüfungen freizustellen.
Jugendliche sind nach §§ 9 und 10 JArbSchG für die Berufsschule und für Prüfungen freizustellen.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz schützt den Unterricht in besonderer Form. Berufsschul­pflichtige Jugendliche müssen vom Arbeitgeber für den Besuch der Berufsschule freigestellt werden. Dem Berufsschüler darf dadurch kein Entgeltausfall entstehen.

Viele Auszubildende fragen sich, ob sie nach dem Unterricht noch arbeiten müssen. In folgenden Fällen müssen sie am Tag des Berufsschulbesuchs nicht mehr ins Unternehmen:

  1. An einem Berufsschultag in der Woche mit mehr als fünf Unterrichtsstunden ist der Berufsschüler an diesem Tag von der Arbeit freizustellen, sodass er den Unterricht aufarbeiten kann. Mit Unterrichtsstunden sind hier keine Zeitstunden von 60 Minuten gemeint, sondern Stunden von 45 Minuten.
  2. Der Jugendliche ist freizustellen, wenn die Berufsschule als Blockunterricht organisiert ist und nach dem Stundenplan mindestens 25 Unterrichtsstunden an mindestens fünf Tagen pro Woche geplant sind.

Beide Fälle der Freistellung gelten nur für Jugendliche, nicht aber für Auszubildende, die schon 18 Jahre alt sind.

Der Arbeitgeber muss Jugendliche für Prüfungen freistellen. Auch einen Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung muss der Auszubildende nicht in den Betrieb arbeiten gehen. Auch durch diese Freistellungen darf kein Entgeltausfall eintreten.

Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz

Verschiedene Aufsichtsbehörden überwachen die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Dies ist z. B. die Aufgabe des Gewerbeaufsichtsamts und des Amtes für Arbeitsschutz. Im Bergbau obliegt diese Aufgabe dem Bergamt.

Das Unternehmen muss die Anschriften der zuständigen Aufsichtsbehörde bekanntgeben. Jugendliche, die Fragen zum Jugendarbeitsschutzgesetz haben, können sich an die Aufsichtsbehörde wenden.

Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz werden nach § 58 JArbSchG als Ordnungswidrigkeiten oder in besonders schwerwiegenden Fällen auch als Straftat geahndet. Ein Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz kann mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro sanktioniert werden, wenn es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Straftaten können mit Geldstrafen und sogar mit Freiheitsstrafe belegt werden.

Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz – Bußgeldtabelle (Auszug)

Verstoß Bußgeld
(pro Tag und pro Jugendlicher/ Kind)
Beschäftigung von schulpflichtigen Jugendlichen oder Kindern 500 Euro
Beschäftigung schulpflichtiger Jugendlicher mit daraus resultierender Versäumnis der Schulpflicht 1000 Euro
Beschäftigung über die gesetzlich festgelegte tägliche Arbeitszeit hinaus 100 Euro pro Stunde,
100 Euro für jede weitere halbe Stunde
Beschäftigung über die gesetzlich festgelegte wöchentliche Arbeitszeit hinaus 100 Euro pro Stunde,
100 Euro für jede weitere begonnene Stunde
kein Ausgleich für geleistete Mehrarbeit 100 Euro pro Stunde,
100 Euro für jede weitere begonnene Stunde
keine Freistellung für den Besuch der Berufsschule 100 Euro pro begonnene Stunde
gesetzlich vorgeschriebene Pause nicht gewährt 400 Euro
nächtliche Beschäftigung Jugendlicher 200 Euro bis zu einer Stunde,
anschließend 200 Euro für jede weitere Stunde
Beschäftigung an mehr als 5 Tagen pro Woche 500 Euro
Beschäftigung an Feiertagen und Wochenenden 500 Euro
Verwehrung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs 1000 Euro
Verstoß gegen das Verbot gefährlicher Arbeiten gemäß § 22 JArbSchG 1500 Euro
Verstoß gegen das Verbot der Akkordarbeit 1500 Euro

Ein Arbeitgeber, der dreimal zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, darf keine Jugendlichen mehr anstellen.

Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Jugendarbeitsschutzgesetz:

Letzte Aktualisierung am 21.09.2021 / Affiliate Links / Bilder von der Amazon Product Advertising API


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Das Jugendarbeitsschutzgesetz: Welche Rechte haben Jugendliche?

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Source: https://www.arbeitsrechte.de/jugendarbeitsschutzgesetz/

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